§ 22 HFischG - Eingliederung von Fischereirechten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag einer Fischereirechtsinhaberin oder eines Fischereirechtsinhabers in den Eigenfischereibezirk eingliedern, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und der Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.
(2) Eine Eingliederung oder deren Aufhebung wird erst nach Beendigung des bestehenden Fischereipachtvertrags wirksam.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)