§ 19 BbgSÜG - Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der betroffenen oder mitbetroffenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Für das weitere Verfahren gilt § 17 entsprechend.