§ 24 LWaldG - Aufwendungsersatz
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 790-14
(1) Aufwendungen für Zwecke der Erholung, die nicht auf der Verpflichtung des Waldbesitzers zu einer Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß § 11 beruhen, werden vom Land ganz oder teilweise erstattet, sofern die Forstbehörde die Maßnahmen angeordnet oder ihnen zugestimmt hat.
(2) Die Forstbehörde kann Begünstigte an der nach Absatz 1 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligen.
(3) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für den Gemeindewald.