§ 45a BbgPolG - Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-1
(1) Die Polizei kann zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Entstehung, das Erkennen oder die Abwehr von Gefahren nach § 1 Absatz 1 auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.
(2) An einzelfallbezogener Zusammenarbeit (Fallkonferenz) soll die Polizei teilnehmen, wenn damit das Ziel gefördert werden kann,
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eine drohende Straftat zu verhindern.
(3) Im Rahmen von Fallkonferenzen darf die Polizei personenbezogene Daten, die sie in dem konkreten Einzelfall zulässig erhoben hat, verarbeiten und dabei an öffentliche Einrichtungen des Bundes und der Länder übermitteln, sofern dies auf der Grundlage einer polizeilichen Risikoprognose zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung einer oder durch eine Person angemessen ist.
(4) Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind zu dokumentieren; § 13 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 43 S. 2) bleibt unberührt. Eine weitere Verarbeitung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 erhobener personenbezogener Daten außerhalb des Gremiums oder der Fallkonferenz ist nur zulässig, soweit die Erhebung und deren Gründe dokumentiert sind, diese Daten zu dem Zweck rechtmäßig an die verarbeitende Stelle übermittelt werden dürfen und die Stelle, von der diese Daten stammen, der weiteren Verarbeitung zugestimmt hat.
(5) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die mit Einführung der Absätze 1 bis 4 erreichte Wirkung zur Gefahrenabwehr und damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen.