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§ 58 LStrG - Sondernutzungen

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrechte an Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 9 gilt entsprechend.

(2) Für Nutzungsrechte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.

(3) Für Nutzungsrechte an Pflanzungen, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243) eingeräumt worden sind, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(4) Bis zum Erlass einer Satzung nach § 42 Abs. 2 können Gemeindestraßen in der bisher ortsüblichen Weise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.