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§ 31 AGGVG - Vorrang öffentlicher Grundstückslasten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZVG sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

  1. 1.
    Beiträge im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes;
  2. 2.
    Kirchensteuern, die aus den Grundsteuermessbeträgen erhoben werden.