§ 31 AGGVG - Vorrang öffentlicher Grundstückslasten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZVG sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
- 1.Beiträge im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes;
- 2.Kirchensteuern, die aus den Grundsteuermessbeträgen erhoben werden.