§ 15 BMG - Aufbewahrung und Löschung von HinweisenBibliographieTitelBundesmeldegesetz (BMG)Amtliche AbkürzungBMGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.210-7Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.