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§ 42 FPackV - Bezugstemperatur

Bibliographie

Titel
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Amtliche Abkürzung
FPackV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8-3

Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.