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§ 20 LbVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln den Zugang zu den Einstiegsämtern einer Laufbahn, soweit die Befähigung hierzu durch

  1. 1.

    einen Vorbereitungsdienst oder

  2. 2.

    einen Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung

erworben wird.