§ 20 LbVO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln den Zugang zu den Einstiegsämtern einer Laufbahn, soweit die Befähigung hierzu durch
- 1.
einen Vorbereitungsdienst oder
- 2.
einen Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung
erworben wird.