§ 19 JAPO M-V - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Die mündliche Prüfung umfasst je einen Abschnitt im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.
(2) Die Prüflinge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch zu laden.
(3) Der Prüfungsausschuss wird vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Er besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die jeweils einen Prüfungsabschnitt übernehmen.
(4) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erschweren, gilt § 15 Absatz 1 und 4 entsprechend.