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§ 17 PartG - Aufstellung von Wahlbewerbern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
PartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
112-1

1Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. 2Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.