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§ 26e LVerfSchG - Minderjährigenschutz

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Personenbezogene Daten dürfen in Bezug auf eine minderjährige Person übermittelt werden, die

  1. 1.

    mindestens 14 Jahre alt ist,

    1. a)

      zur Abwehr einer Gefahr nach § 26a Abs. 1,

    2. b)

      zum präventiven Rechtsgüterschutz nach § 26b Nr. 1 oder

    3. c)

      zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 26c,

  2. 2.

    noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für ein Rechtsgut nach § 26a Abs. 3 Nr. 4.

§ 26b Nr. 6 und § 26d bleiben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.