Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45a ThürSchulG - Präsenz- und Distanzunterricht, Digitale Lernumgebung

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Unterricht wird in der Regel als Präsenzunterricht erteilt. Abweichend von Satz 1 kann Unterricht auf der Grundlage eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzepts auch in räumlicher Trennung von Lehrern und Schülern stattfinden (Distanzunterricht). Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Lernziele erreicht werden können und die Schüler eine angemessene Betreuung und Unterstützung durch die Lehrer erhalten. Der Anspruch auf individuelle Förderung nach § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Distanzunterricht unter den Vorgaben des Absatzes 1 kann nach Entscheidung des Schulleiters außerhalb des Schulgebäudes stattfinden,

  1. 1.

    wenn zum Schutz von Leben und Gesundheit eine Schulschließung oder ein Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse oder der Ausschluss einzelner Personen angeordnet oder genehmigt wurde,

  2. 2.

    in den Fällen des § 54 Abs. 1, 2 oder 6,

  3. 3.

    wenn dem Schüler der Besuch eines regulären Unterrichts nicht möglich ist, oder

  4. 4.

    wenn aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse kein Präsenzunterricht stattfinden kann oder

  5. 5.

    in einem sonstigen besonderen Bedarfsfall zur Erhaltung erreichter Lernstände und zur Vermittlung neuer Lerninhalte nach Genehmigung des zuständigen Schulamtes.

Im Fall von Satz 1 Nr. 5 ist Distanzunterricht für Schüler der Primarstufe ausgeschlossen.

(3) Unterricht kann unter Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln in einer digitalen Lernumgebung durchgeführt werden. Distanzunterricht im Sinne des Absatzes 2 soll unter Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln in einer digitalen Lernumgebung durchgeführt werden; ist dies aus sächlichen oder technischen Gründen nicht möglich, hat die Schule die Einbeziehung der Schüler in die Lehr- und Lernprozesse in geeigneter anderer Weise sicherzustellen.

(4) Das für Schulwesen zuständige Ministerium stellt den Schulen eine digitale Lernplattform zur Verfügung. Über diese erhalten die Schulen Zugang zu digitalen Lehr-und Lernmitteln. Der Einsatz anderer digitaler Lernplattformen sowie weiterer digitaler Lehr- und Lernmittel liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schule.

(5) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere

  1. 1.

    zum Distanzunterricht, insbesondere den Umfang und die Dauer für bestimmte Schularten, Schulformen, Klassenstufen und Schülergruppen,

  2. 2.

    zum Einsatz und zu den Anforderungen an eine digitale Lernumgebung sowie

  3. 3.

    zum Einsatz und zu den Anforderungen an digitale Lehr- und Lernmittel

durch Rechtsverordnung zu regeln.