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Art. 20 VwZVG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Amtliche Abkürzung
VwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-2-I

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,
  2. 2.
    Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,
  3. 3.
    Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.