Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 LDG M-V - Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für die Ernennung einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder Landrätin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zurückgestuft und während des Zeitraumes der Zurückstufung zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder Landrätin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, findet § 11 Absatz 4 keine Anwendung. Die oberste Dienstbehörde setzt nach § 10 Absatz 1 eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für längstens fünf Jahre fest.