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§ 35 HmbBesG - Funktions-Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen in der Leitung einer Hochschule, Fakultät oder Organisationseinheit (Funktions-Leistungsbezüge) werden nur gewährt

  1. 1.

    hauptamtlichen Präsidiums- und Dekanatsmitgliedern und

  2. 2.

    Professorinnen und Professoren, die neben ihren grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben eine der folgenden Funktionen wahrnehmen:

    1. a)

      Dekanin, Dekan, Prodekanin oder Prodekan einer Fakultät oder der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg,

    2. b)

      Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer Hochschule,

    3. c)

      Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit nach § 92a des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind auch die im Einzelfall mit der Funktion verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder Fakultät zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 21 ist zu beachten. Funktions-Leistungsbezüge nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. Funktions-Leistungsbezüge für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ämter können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.