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§ 44 LWO - Ausstattung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung:

  1. 1.

    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind (§ 22 Abs. 6 Satz 5, § 24 Abs. 2),

  3. 3.

    eine Auflistung der bis zum Beginn der Wahlhandlung für ungültig erklärten Wahlscheine,

  4. 4.

    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  5. 5.

    Vordruck der Wahlniederschrift,

  6. 6.

    Vordruck der Schnellmeldung,

  7. 7.

    Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

  8. 8.

    Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  9. 9.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne,

  10. 10.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.