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§ 121 SächsHSG - Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel werden den Studentenwerken als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt. Die Studentenwerke können insbesondere für zukünftige Investitionen Rücklagen bilden. Das Nähere, insbesondere von der Sächsischen Haushaltsordnung und dem Handelsgesetzbuch abweichende Regelungen, regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt Näheres über die Gewährung von Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, die Rücklagenbildung, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bleiben davon unberührt. Die Staatsregierung kann in einer Vereinbarung mit den Studentenwerken die insgesamt auf die Studentenwerke entfallende Höhe der Zuschüsse für mehrere Jahre festlegen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk dem Staatsministerium den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vor.

(3) Das Staatsministerium gibt den nach § 120 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Prüfbericht dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis.

(4) Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen vom Tarifrecht des Freistaates Sachsen abweichende Vereinbarungen mit ihren Bediensteten treffen.

(5) Die Studentenwerke dürfen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben Kassenverstärkungskredite aufnehmen, die zehn Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen.