§ 111 LWaG - Bestimmung der Zuständigkeit in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde oder die Fachbehörde nach dem Schwerpunktprinzip. Ist auch die Zuständigkeit der Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so vereinbart die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes die in der Sache zuständige Wasserbehörde durch Verwaltungsvereinbarung.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)