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§ 9 StiftG - Aufsicht, Unterrichtung, Vertretungsbescheinigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
401-5

(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen, die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der dazu erlassenen Rechtsvorschriften sowie das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist; sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Berichte, Akten, Beschlüsse, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern, ferner die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung durch Sachverständige prüfen lassen. Der Vorstand hat die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen bei der Prüfung auf Verlangen zu unterstützen.

(3) Auf Antrag der Stiftung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftung (Vertretungsbescheinigung). In der Vertretungsbescheinigung sind die Satzungsbestimmungen, auf die sich die Berechtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung stützt, sowie die Personen, die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt sind, anzugeben. Mit dem Antrag ist die satzungsgemäße Bestellung der zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.