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§ 26 PBefG - Erlöschen der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Amtliche Abkürzung
PBefG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1

Die Genehmigung erlischt

  1. 1.

    bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer

    1. a)

      den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder

    2. b)

      von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,

  2. 2.

    beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.