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§ 2 VAbstG - Beratung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

Die an einer Antragstellung Interessierten, Antragsteller oder Vertrauensleute können sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung sowie die Rechtsvorschriften zur Durchführung von Volksanträgen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen beraten lassen. Zuständig dafür sind für Volksanträge der Landtag und für Volksbegehren oder Volksabstimmungen das Innenministerium. Die Beratung erfolgt kostenfrei.