§ 17 LJKG - Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360
(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.
(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 10 Euro für jede angefangene Stunde.
(3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.