§ 10 BPräsWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
- Redaktionelle Abkürzung
- BPräsWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.