§ 10 HmbJagdG - Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Jagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbJagdG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines (§ 14) beantragt, hat dabei schriftlich oder elektronisch die Flächen anzugeben, auf denen ihm als Jagdausübungsberechtigtem oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes zusteht.