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§ 6 ThürStiftG - Öffentliche Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Amtliche Abkürzung
ThürStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-2

(1) Entstehung und Erlöschen einer Stiftung sind durch die Stiftungsanerkennungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung umfasst folgende Angaben:

  1. 1.

    Name und Sitz der Stiftung,

  2. 2.

    Rechtsnatur der Stiftung,

  3. 3.

    Stiftungszweck,

  4. 4.

    Zeitpunkt der Entstehung beziehungsweise des Erlöschens.

(2) Bei der Entstehung einer Stiftung umfasst die Bekanntmachung ferner den Namen des Stifters, soweit dieser hierzu schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat.

(3) Im Falle der Sitzverlagerung oder Namensänderung einer Stiftung gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.