§ 68 BbgKWahlG - Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
Wahlberechtigte Personen, die
- 1.
erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder
- 2.
nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben,
erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.