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§ 55 SächsWaldG - Verwarnung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

Die Forstschutzbeauftragten können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 52, bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung nach § 51 Abs. 1 zu ihren Aufgaben gehört, und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und eine Verwarnungsgeld erheben. § 56 OWiG gilt entsprechend.