§ 21 SOG M-V - Form der Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
(1) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung müssen
- 1.
als Kreis-, Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnung in der Überschrift entsprechend gekennzeichnet sein,
- 2.
die Rechtsvorschriften angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthalten,
- 3.
auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
- 4.
das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
- 5.
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sollen
- 1.
in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
- 2.
den örtlichen Geltungsbereich und die Geltungsdauer angeben. Ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der Behörde.