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§ 104 BremLWO - Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.