§ 54 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Im Falle eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen oder bereits begonnenen Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland ist § 21 Abs. 1 Satz 4 in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 52a findet Anwendung auf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den mündlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem 31. Oktober 2007 ablegen.