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§ 54 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Im Falle eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen oder bereits begonnenen Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland ist § 21 Abs. 1 Satz 4 in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 52a findet Anwendung auf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den mündlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem 31. Oktober 2007 ablegen.