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§ 26 GstG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Amtliche Abkürzung
GstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2033-1

(1) Frauenförderpläne sind innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen.

(2) Gleichstellungsbeauftragte sind, soweit nicht bereits bestellt, innerhalb der folgenden sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.