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§ 23 GO LT - Beurkundung und Übermittlung der Gesetzesbeschlüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Die Präsidentin oder der Präsident beurkundet den Wortlaut der vom Landtag beschlossenen Gesetze, übermittelt sie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, kann dabei offenbare Unstimmigkeiten berichtigen und, falls erforderlich, die Nummernfolge von Teilen oder einzelnen Bestimmungen eines Gesetzes richtigstellen.