§ 33 VwVG LSA - Anschlusspfändung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung von Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für die zu bezeichnende Forderung gepfändet wird. Den Vollstreckungsschuldnem ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Sind die ersten Pfändungen durch Vollstreckungsbeamte anderer Vollstreckungsbehörden oder Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist diesen eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht haben Gerichtsvollzieher, die eine Sache pfänden, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.