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§ 17 LVerfSchG - Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung außerhalb von Wohnungen; Observation

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort ohne technische Mittel verdeckt abhören. Ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz tätigen Personen dürfen dabei technische Mittel eingesetzt werden.

(2) Mit verdeckten technischen Mitteln darf die Verfassungsschutzbehörde außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort heimlich abhören und aufzeichnen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist, die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind und sofern die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen, Objekte oder Ereignisse zur Erhebung von Informationen und personenbezogenen Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 5 außerhalb von Wohnungen auch mit technischen Mitteln planmäßig und verdeckt beobachten (Observation) und hierbei Bildaufzeichnungen anfertigen, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. Die Observation ist auch zulässig zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung der Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde oder zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge insbesondere gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten einer fremden Macht.

(4) Eine Observation, die voraussichtlich mehr als 48 Stunden ununterbrochen oder insgesamt mehr als 21 Einsatztage innerhalb von drei Monaten andauert (längerfristige Observation) oder die diesen Zeitraum überschreitet, ist nur zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Die Anordnung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40. Bei einer längerfristigen Observation, die länger als drei Monate andauert, findet § 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses hinsichtlich der Mitteilungen an Betroffene entsprechende Anwendung.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist, außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 14 der Verfassung für Rheinland-Pfalz technische Signale des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen beobachten, aufzeichnen, peilen und orten, insbesondere um Erkenntnisse über gesendete Inhalte, nähere Umstände der Kommunikation oder abstrahlende Geräte zu gewinnen (Funkbeobachtung).