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§ 22 PartG - Parteiinterner Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
PartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
112-1

Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.