§ 12 HmbBodSchG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-32
Entstehen durch Maßnahmen nach § 2 Schäden, sind die Betroffenen zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Absätze 2 und 3 oder § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat. Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Personen Erstattung verlangen.