§ 21 LVerfSchG - Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unentgeltlich auf verfügbare private und öffentliche Einrichtungen zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit zugreifen. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unverzüglich Zutritt zu den Räumlichkeiten, in der sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 auf gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums zugreifen, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies den eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen mitzuteilen.
(3) Die überlassenen Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.