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§ 333 LVwG - Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Alle landesrechtlichen Bestimmungen über förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, die nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind, werden aufgehoben; dies gilt nicht für das Wahlrecht.