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§ 28 AGO - Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden

Bibliographie

Titel
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Amtliche Abkürzung
AGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
200-21-I

Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.