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§ 11 SDG - Kürzung des Ruhegehalts

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen.