§ 10 JAG - Aufbau der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 kann die Durchführung der schriftlichen Prüfung auch in elektronischer Form vorsehen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, die mündliche Prüfung aus einem Prüfungsgespräch.