§ 21 VereinsG - Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VereinsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.