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§ 113 KV M-V - Kreisausschuss

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Jeder Kreistag bildet einen Kreisausschuss. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Kreisausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Vorsitzendes Mitglied des Kreisausschusses ist die Landrätin oder der Landrat.

(2) Der Kreisausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse des Kreistages. Er entscheidet nach den vom Kreistag festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Kreistages oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Kreisausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Kreistages aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreistag.

(3) (weggefallen)

(4) Die Kreistagsmitglieder und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Kreisausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Kreisausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Kreisausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 bis 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 107a bis 108 sowie § 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 107a Absatz 1 Satz 3 findet § 107a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Landkreises herzustellen, die den Anforderungen des § 107a Absatz 2 Satz 6 entspricht.