§ 56 BbgKWahlV - Wahl in Sonderwahlbezirken
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 10) wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als beisitzende Mitglieder des Wahlvorstands zu bestellen.
(3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.
(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahllokale bestimmt worden, so bestimmt die Wahlbehörde im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jedes Wahllokal im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei beisitzende Mitglieder können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen wählenden Personen Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist wählende Personen, die sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahllokal aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden.
(8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.