§ 67a ThürBG - Urlaub ohne Dienstbezüge zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beamten mit Dienstbezügen auf deren Antrag
- 1.
zum Erwerb der nach § 10 ThürLaufbG erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für eine andere Laufbahn oder
- 2.
zur Ableistung einer Probezeit nach § 30 ThürLaufbG bei einem anderen Dienstherrn
Urlaub ohne Dienstbezüge gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) § 67 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und § 70 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.