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§ 67a ThürBG - Urlaub ohne Dienstbezüge zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beamten mit Dienstbezügen auf deren Antrag

  1. 1.

    zum Erwerb der nach § 10 ThürLaufbG erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für eine andere Laufbahn oder

  2. 2.

    zur Ableistung einer Probezeit nach § 30 ThürLaufbG bei einem anderen Dienstherrn

Urlaub ohne Dienstbezüge gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.