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§ 19 ThürKAG - Geldbußen

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Amtliche Abkürzung
ThürKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
610-1

Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.