§ 42 LVerfGG M-V - Inhalt der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
Hält das Landesverfassungsgericht die beanstandete Rechtsvorschrift für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt es in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest. Sind weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar so kann das Landesverfassungsgericht ihre Nichtigkeit gleichfalls feststellen.