§ 367 LAG - Erlass von Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.