§ 40 LJagdG - Landesjägerschaft
(zu § 37 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.